Wer darf Energieausweise ausstellen?
Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird in § 21 des Entwurfs zur EnEV 2007 geregelt.
Zur Ausstellung von Energiepässen für bestehende Gebäude sind berechtigt:
- Hochschulabsolventen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Versorgungstechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, Innenarchitektur
- Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben;
- staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik,
wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
- nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
- eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die festgelegten Anforderungen entspricht oder
- eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung.
Darüberhinaus bestehen noch Berechtigungen für Beschäftigte des Baustoffhandels, wenn sie einschlägige Qualifikationsmaßnahmen absolviert haben.
Die Deutsche Energie Agentur (dena) führt auf Ihren Internetseite eine umfassende Liste von ausstellungsberechtigten Energieberatern.