Energieausweis / Energiepass in Bremen-Vahr online bestellen

Wir erstellen Energiepässe in und um Bremen-Vahr in Bremen. Wir bieten Ihnen sowohl Energieausweise nach Verbrauch, als auch nach Bedarf an.

für Bremen-Vahr - garantiert rechtssicher

Ausgestellt von einem zertifizierten Energieberater eignen sich unsere Energieausweise für Vermietung und Verkauf - in Bremen und im ganzen Bundesgebiet - wenn es eilt sogar mit Eilservice.Füllen Sie einfach unser simples Onlineformular aus – schon sind Sie fertig.

Bremen-Vahr Energieausweise - Ablauf

Ihre Angaben werden anschließend von uns geprüft.

Unsere Markenzeichen:

  • Prüfung aller Energieausweise von unserem erfahrenen Energieberater
  • Ausstellung innerhalb weniger Tage
  • qualifizierte Beratung per Telefon
  • Kundenzufriedenheit

Auszug aus der Energieeinsparverordnung

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§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

Absatz (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, 5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.

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§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Absatz (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²?K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

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Fotos Energieausweis

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) in Bremen-Vahr

Energieausweis für Ferienhaus?

Wir haben ein EFH im Vertrieb, welches wie ein Ferienhaus genutzt wurde (einzelne Wochenenden, Ferien). Aufgrund dessen sind keine 3 Jahre Verbrauch nachweisbar. Ist es dennoch möglich, einen verbrauchsbasierten Energieausweis zu erstellen?

Sollte das Ferienhaus wirklich nur sporadisch genutzt werden, besteht möglicherweise gar keine Verpflichtung, bei Vermietung einen Energieausweis vorzulegen. Die Energieeinsparverordnung sagt (ohne hier den genauen Gesetzestext zu zitieren), dass Gebäude, die nur eingeschränkt beheizt werden und so nicht mehr als 25% der Heizenergie eines vergleichbaren Gebäudes verbrauchen, von der Ausweispflicht befreit sind. Sollte Ihr Ferienhaus also hauptsächlich in den Sommermonaten vermietet sein bzw. über keine fest installierte Heizung verfügen, so können Sie sicher davon ausgehen, dass keine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises besteht

Mehrfamilienhaus mit mehr als 3 WEs, aber keine Verbrauchsdaten. Was tun?

Ich wollte bei Ihnen einen verbrauchsorientierten Energieausweis bestellen. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten das nach der EnEV gedämmt ist. Jedoch haben alle Wohnungen eine eigene Heizung und Warmwasseraufbereitung. Natürlich habe ich nicht diese Verbrauchsdaten zur Hand, da die Mieter direkt mit dem Versorger abgerechnet haben. Was ist dort zu tun, zumal in den letzten Jahren Mietwechsel stattgefunden haben!?

Also zunächst einmal erfüllt das Gebäude alle formalen Voraussetzungen für einen verbrauchsbasierten Energieausweis.
Die Verbrauchsdaten für das gesamte Objekt können Sie am besten direkt beim örtlichen Energieversorger nachfragen. Dieser muss Ihnen die Verbrauchsdaten herausgeben und darf dies auch nicht mit Verweis auf Datenschutz ablehnen. Sollte es (wie wir in ganz seltenen Fällen erleben) Probleme geben, weisen Sie den Energieversorger darauf hin, dass er zur Herausgabe dieser Daten an den Eigentümer verpflichtet ist. Da der Eigentümer die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Was bedeuten die Begriffe Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf?

Was bedeuten die Begriffe Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf? Kann es sein, dass der Endenergiebedarf höher ist als der Primärenergiebedarf?

Der Primärenergiebedarf umfasst die Energiemenge, die bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers benötigt werden. Dabei wird der Energiebedarf unter Berücksichtigung der verwendeten Energieträger mit einem Primärenergiefaktor (Heizöl, Erdgas = 1,1; Holz = 0,2; Nah- und Fernwärme = 0; Strom = 3,0 usw) multipliziert. Die Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) bestimmt Obergrenzen, die beim Gebäudebau berücksichtigt werden müssen.

Der Endenergiebedarf ist das Ergebnis der Multiplikation. Dieser Wert wird in Ihren Energieausweis eingetragen. Durch die unterschiedlichen Faktoren ist es also durchaus möglich, dass der Endenergiebedarf höher ist als die Primärenergiebedarf.

Klimafaktoren in Bremen-Vahr (28327)

Jeder Wert steht für ein Jahr. Das Jahr endet auf den Monat (Tabelle waagerecht) und das Jahr (Tabelle senkrecht). Quelle: DWD
  Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
2018 1.19 1.15 1.10 1.15 1.17 1.17 1.00 1.00 1.00 1.00 1.00 1.00
2017 1.11 1.11 1.14 1.14 1.13 1.13 1.13 1.14 1.09 1.13 1.15 1.15
2016 1.11 1.12 1.11 1.10 1.13 1.16 1.17 1.16 1.22 1.22 1.17 1.12
2015 1.25 1.21 1.19 1.16 1.15 1.14 1.13 1.15 1.11 1.07 1.08 1.13
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