Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden?

Bei Neubau, Sanierung oder Ausbau von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein bedarfsorientierter Energieausweis (Bedarfsausweis) auszustellen.

Eigentümer von Wohngebäuden müssen bei Verkauf oder Neuvermietung einen Energiepass für ihr Haus vorlegen können.  Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder unzulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.

Für Häuser die ab 1977 errichtet wurden, ist unbegrenzt auch noch die Erstellung des günstigen Verbrauchsausweises möglich. Dies gilt auch für Gebäude, die die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen oder mehr als 4 Wohneinheiten aufweisen UNABHÄNGIG vom eigentlichen Baujahr.

Wer als Hauseigentümer sein Heim weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt auch keinen Energieausweis.

Für Bestandsgebäude muss bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten ein Energieausweis vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind Baudenkmäler.

Für Nichtwohngebäude besteht generell und unbegrenzt Wahlfreiheit zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfspass.

Für öffentlich genutzte Gebäude besteht die Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energiepässen. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Dem Energieausweis sind Vorschläge zur Kostengünstigen Modernisierung beizufügen, sofern diese möglich sind.